Katharina Kapala
Praxis für Neuropsychologie in Köln
Kostenübernahme
Berufsgenossenschaft als Kostenträger bzw. Auftraggeber
Wenn eine Kostenzusage durch die zuständige Berufsgenossenschaft vorliegt, ist neuropsychologische Diagnostik, Therapie und Begutachtung in meiner Praxis möglich. Sofern diese noch nicht vorliegt, kann ich gerne den Kontakt zu der/dem zuständigen Sachbearbeiter:in aufnehmen, um den Antrag auf Kostenzusage zu erleichtern.
Sie sind Sachbearbeiter:in bei einer Berufsgenossenschaft und suchen für Ihre Klient:innen eine ambulante Neuropsychologin oder Gutachterin? Nehmen Sie gerne telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu mir auf.
Die ersten 5 Sitzungen sind sogenannte „probatorische Sitzungen“. Ziel ist das gegenseitige Kennenlernen, Diagnostik, Vereinbarung von Therapiezielen und Therapieplan. Die Therapie wird in der Regel 1x wöchentlich stattfinden. Ambulante Therapiesitzungen finden samstags ab 9:00 Uhr statt, Gutachtentermine freitags ab 9:00 Uhr. Eine Einzeltherapie-Einheit dauert 50 Minuten. Ggf. können auch Doppel- oder Gruppentermine erforderlich sein.
Private Krankenversicherung als Kostenträger
In diesem Fall wird der Behandlungsvertrag direkt zwischen Patient:in und Therapeutin geschlossen. Das bedeutet für Sie, dass Sie, unabhängig von einer möglicherweise angestrebten Kostenerstattung durch die Krankenkasse, für die Kosten aufkommen.
Am besten erkundigen Sie sich während der Probatorik (s.u.) bei Ihrer Krankenversicherung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kostenübernahme möglich ist.
Klären Sie zudem, ob Psychotherapie in Ihrem Versicherungsvertrag enthalten ist, da neuropsychologische Therapie wie Psychotherapie über die GOP abgerechnet wird. Ein Beispiel: Eine neuropsychologische Therapiesitzung (Einzel, mindestens 50 Minuten) wird z.B. analog Verhaltenstherapie nach GOP-Leistungsnummer 870 (2,8-facher Steigerungssatz) abgerechnet.
Falls Ihre Versicherung bzgl. Beihilfe die Kosten für die neuropsychologische Therapie nur bis zu einem bestimmtem Steigerungssatz übernimmt, kommen Sie lediglich für die entstandene Differenz auf.
Die ersten 5 Sitzungen werden in der Regel ohne besonderen Antrag als sogenannte „probatorische Sitzungen“ von der privaten Krankenversicherung übernommen. Halten Sie aber auch dazu sicherheitshalber Rücksprache mit der Versicherung.
Die Probatorik hat als Ziel das gegenseitige Kennenlernen, ausführliche Diagnostik, Vereinbarung von Therapiezielen und die Erstellung eines ambulanten Therapieplans. Ein Therapeut:innenwechsel ist in dieser Kennenlernphase jederzeit möglich.
Wenn Patient:in und Therapeutin sich zur Zusammenarbeit entschließen, wird durch die Therapeutin ein ausführlicher Befundbericht und Antrag erstellt, den Sie bei der Versicherung einreichen können.
Die Therapie wird in der Regel 1x wöchentlich stattfinden, ebenso sind ggf. Doppeltermine erforderlich, z.B. zur Erprobung der Belastbarkeit.
Beihilfe als Kostenträger
Die neuropsychologische Therapie ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherungen, aufgrund dessen ist die Kostenerstattung durch die Beihilfe grundsätzlich möglich.
Am besten erkundigen Sie sich aber vor Beginn der neuropsychologischen Therapie sicherheitshalber bei der zuständigen Stelle.
Neuropsychologische Therapie wird abgerechnet wie Psychotherapie, eine neuropsychologische Therapiesitzung (Einzel, mindestens 50 Minuten) wird z.B. analog Verhaltenstherapie nach GOP-Leistungsnummer 870 (2,8-facher Steigerungssatz) abgerechnet.
Falls Ihre Versicherung bzgl. Beihilfe die Kosten für die neuropsychologische Therapie nur bis zu einem bestimmtem Steigerungssatz übernimmt, kommen Sie lediglich für die entstandene Differenz auf.
Die ersten 5 Sitzungen werden in der Regel ohne besonderen Antrag als sogenannte „probatorische Sitzungen“ von der Beihilfe übernommen. Die Probatorik hat als Ziel das gegenseitige Kennenlernen, ausführliche Diagnostik, Vereinbarung von Therapiezielen und die Erstellung eines ambulanten Therapieplans.
Wenn Patient:in und Therapeutin sich zur Zusammenarbeit entschließen, wird durch die Therapeutin ein ausführlicher Befundbericht und Antrag erstellt, den Sie bei der Beihilfe einreichen können.
Die Therapie wird in der Regel 1x wöchentlich stattfinden, ebenso sind ggf. Doppeltermine erforderlich, z.B. zur Erprobung der Belastbarkeit.
Gesetzliche Krankenversicherung als Kostenträger
Seit November 2011 sind neuropsychologische Diagnostik und Therapie eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherungen. Da meine Praxis eine Privatpraxis ist, gibt es die Möglichkeit der Kostenübernahme der Therapie im sog. Kostenerstattungsverfahren.
Voraussetzung dafür ist, dass eine neurologische Erkrankung vorliegt, die von einem Facharzt oder einer Fachärztin z. B. für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychiatrie diagnostiziert wurde. Dazu reicht auch der Bericht eines Krankenhauses oder einer Reha-Klinik. Falls es solche Berichte nicht gibt, kann die Diagnosestellung und Überweisung in einer fachärztlichen Praxis erfolgen.
Sie brauchen kein Rezept für neuropsychologische Therapie.
Eine höhere Erfolgswahrscheinlichkeit zur Kostenübernahme ergibt sich, wenn Sie Ihrem/r Sachbearbeiter:in bei der Krankenkasse vorweisen können, dass Sie sich bei versch. neuropsychologischen Praxen vorgestellt haben. Notieren Sie sich am besten die Namen der Praxen sowie die voraussichtliche Wartezeit für einen ambulanten Therapieplatz. Sollte ich die Möglichkeit haben, Ihnen zeitnah (< 3 – 4 Monaten) einen Ersttermin anbieten zu können, informieren Sie bitte die Krankenkasse. Nach einem kurzen Telefonat zu allen notwendigen Vorabinformationen stelle ich einen Antrag an die Krankenkasse.
Die Neuropsychologie-Richtlinie finden Sie unter:
https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/1415/
http://www.g-ba.de/downloads/39-261-1415/2011-11-24_MVV-RL_NeuroPsych_BAnz.pdf
Die ersten 5 Sitzungen werden nach Information an und Genehmigung durch die Krankenkasse durchgeführt. Die Probatorik hat als Ziel das gegenseitige Kennenlernen, ausführliche Diagnostik, Indikationsstellung zur neuropsychologischen Therapie, Vereinbarung von Therapiezielen und die Erstellung eines ambulanten Therapieplans. Ein Therapeut:innenwechsel ist in dieser Kennenlernphase jederzeit möglich.
Wenn Patient:in und Therapeutin sich zur Zusammenarbeit entschließen, wird durch die Therapeutin ein ausführlicher Befundbericht und Antrag für die Krankenversicherung erstellt, mit der Information, dass die Therapie beginnt.
Die Therapie wird in der Regel 1x wöchentlich stattfinden, ebenso sind ggf. Doppeltermine erforderlich, z.B. zur Erprobung der Belastbarkeit.
Die Durchführung ambulanter neuropsychologischer Therapie als Richtlinienverfahren ist ausgeschlossen, wenn:
- ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der Hirnleistungsfunktionen behandelt werden sollen (z. B. ADHS),
- oder es sich um eine chronische Erkrankung des Gehirns mit sich verschlechterndem Verlauf in fortgeschrittenem Stadium, z. B. mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp bzw. Demenz bei Parkinson,
- oder eine stationäre oder rehabilitative Maßnahme zu diesem Zeitpunkt medizinisch notwendig ist,
- oder wenn der Beginn der Hirnverletzung länger als 5 Jahre zurückliegt.